Abschnitt 1.2 - 1.2 Begriffsbestimmungen
Lehrgangsträger
sind Ausbildungseinrichtungen, die Lehrgänge veranstalten.
Lernbegleitende
sind diejenigen, die den Teilnehmenden Kompetenzen vermitteln.
Fertigkeitsprüfung
ist die Lernerfolgskontrolle der erlangten praktischen Fertigkeiten.
Zur Prüfung befähigte Person
ist eine Person, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.