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Abschnitt 7.2 - 7.2 Tankeinrichtungen

7.2.1

Bei Tätigkeiten im Bereich des Domschachtes (z.B. Peilen) haben die Versicherten leitfähiges Schuhwerk zu tragen. Werden Schutzhandschuhe getragen, müssen diese ebenfalls leitfähig sein.

7.2.2

Kleidungsstücke dürfen in diesem Bereich nicht an- oder ausgezogen werden. Für die Kleidung sollten Baumwollstoffe ohne Kunststoffanteile bzw. Stoffe mit antistatischen Eigenschaften bevorzugt werden.