Abschnitt 2.1 - 2 Begriffsbestimmungen
2.1 Anzündmittel
Anzündmittel sind Gegenstände, die in § 3 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes festgelegt sind (z. B. Pulveranzündschnüre und Anzünder für Pulveranzündschnüre).