TRG 280 - TR Druckgase 280

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Abschnitt 9 TRG 280 - Instandhalten von Druckgasbehältern (3)

9.1 Druckgasbehälter müssen sorgfältig und fachgerecht gewartet und instandgesetzt werden.

9.2 Das Warten umfaßt in der Regel

  1. 1.

    das Prüfen auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Undichtheiten.

  2. 2.

    die Feststellung der Gängigkeit und Funktionsfähigkeit der Absperreinrichtungen. Druckgasflaschen, deren Absperreinrichtungen sich nicht von Hand öffnen lassen, sind dem Füllbetrieb zur Instandsetzung zuzustellen,

  3. 3.

    die Feststellung des Vorhandenseins und der Unversehrtheit der Sicherheitseinrichtungen,

  4. 4.

    das Beseitigen geringfügiger Mängel. z.B. Erneuern von Dichtungen,

  5. 5.

    das Entfernen äußerer Verunreinigungen. die eine Korrosion begünstigen. und

  6. 6.

    das ggf. erforderliche Reinigen des Behälterinneren.

9.3 Instandsetzungsarbeiten an Druckgasbehältern dürfen nur von fachkundigem Personal in hierfür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Hierbei sind vorher festzulegen:

  • Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten,

  • ggf. erforderliches, die Eigenschaften des Druckgases berücksichtigendes Entgasen und Reinigen der Druckgasbehälter,

  • Schutzmaßnahmen wegen der Eigenschaften der Gase.

9.4 Änderungsarbeiten. durch die die Kennzeichen nach TRG 270 Nummer 5.1 geändert werden müssen, sowie Schweißarbeiten an druckbeanspruchten Teilen von Druckgasbehältern und sonstige Instandsetzungsarbeiten. durch die die Sicherheit des Druckgasbehälters beeinträchtigt werden kann, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn sich der Betreiber durch Anhören eines Sachverständigen darüber vergewissert hat, ob und in welcher Art diese Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Druckgasbehälters vorgenommen werden können.

9.5 Ist ein Druckgasbehälter als untauglich zur weiteren Verwendung befunden, so ist nach TRG 270 Nummer 2.6 zu verfahren.

9.6 Dichtwerkstoffe, die brennbare Bestandteile enthalten, dürfen zum Abdichten von Armaturen und Leitungen für oxidierend wirkende Gase nur verwendet werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) mit dem Ergebnis geprüft worden sind, daß sie sich für die vorgesehene Verwendung bei der jeweiligen Druckhöhe, Einbauweise und Betriebstemperatur eignen (1).

9.7 Gleitmittel dürfen für Armaturen für oxidierend wirkende Gase nur verwendet werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) mit dem Ergebnis geprüft worden sind, daß sie sich für die vorgesehene Verwendung bei den zu erwartenden Betriebsbedingungen eignen. (2).

(3) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(1) Amtl. Anm.:

Die Liste der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüften und für geeignet befundenen Gleitmittel für Sauerstoffarmaturen und Dichtwerkstoffe für Sauerstoff-Stahlrohrleitungen mit Angabe der Herstellerfirmen kann beim Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer OHG, Postfach 10 31 40, 6900 Heidelberg 1, bezogen werden.
Zum Eindichten von Gasflaschenventilen in Sauerstoffflaschen sind z. B. Stanniolkapseln und Glimmerpasten geeignet.

(2) Amtl. Anm.:

Die Liste der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüften und für geeignet befundenen Gleitmittel für Sauerstoffarmaturen und Dichtwerkstoffe für Sauerstoff-Stahlrohrleitungen mit Angabe der Herstellerfirmen kann beim Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer OHG, Postfach 10 31 40, 6900 Heidelberg 1, bezogen werden.