TRAC 201 - TR Acetylenanlagen 201

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Abschnitt 10 TRAC 201 - Übergangsbestimmungen (1)

Die Nummer 5.12 gilt bis zum 31.12. 1975 nur als Empfehlung. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Mitteldruckentwickler für einen Überdruck von mindestens 3 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)