Abschnitt 5.1 - 5 Sicheres Verhalten im Gleisbereich
5.1 Allgemeine Regelungen
Gleise - der Bereich zwischen den Schienen eines Gleises - müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb erfordert.
Gleise sind betretbar, wenn z. B. die Räume zwischen den Schwellen aufgefüllt oder die Gleise eingedeckt sind. Eingedeckt sind Gleise, wenn der Raum zwischen den Schienen bis Schienenoberkante (z. B. durch Pflasterung, Betonplatten) ausgefüllt ist.