TRAC 208 - TR Acetylenanlagen 208

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Abschnitt 1 TRAC 208 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRAC gilt für Acetyleneinzelflaschenanlagen (Einzelflaschenanlagen), denen Acetylen zum Schweißen, Schneiden oder für verwandte Verfahren entnommen wird.

1.2 Diese TRAC gilt nicht für ortsfeste Einzelflaschenanlagen, die eine Hochdruckleitung enthalten. Hierfür gilt TRAC 206.

1.3 Für Einzelflaschenanlagen, denen Acetylen für andere Zwecke entnommen wird, kann diese TRAC sinngemäß zugrunde gelegt werden.

1.4 Für die zur Einzelflaschenanlage gehörende Acetylenflasche gelten die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) und die dazugehörigen Technischen Regeln Druckgase (TRG).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)