Abschnitt 10 TRD 702 Anlage 1 - Hinweise (1)
Von dieser TRD darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gleichermaßen erfüllt wird, z.B. 24 h/Tag Bereitschaftsdienst über eine zentrale Fernüberwachung und täglichem Kontrollgang.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)