TRD 309 - TR Dampfkessel 309

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Abschnitt 7 TRD 309 - Festigkeitskennwert K (1)

Als Festigkeitskennwert K gilt:

7.1. bei Berechnungstemperaturen t bis 350 °C die Streckgrenze bzw. sigma0,2 (Mindestwert) bei der Berechnungstemperatur (s. Abschnitt )

7.2. bei Berechnungstemperaturen t über 350 °C der niedrigere der folgenden Werte:

(1)die Streckgrenze sigma0,2 (Mindestwert) bei der Berechnungstemperatur t °C (s. Abschnitt 6)
(2)die 100000 h-Festigkeit sigmaB/100000 (Mittelwert bei der Berechnungstemperatur t °C (s. Abschnitt 6).

Außerdem ist nachzuprüfen, ob noch mindestens 1,0fache Sicherheit besteht gegen

(3)sigma1/100000 (Mittelwert) bei der Berechnungstemperatur t °C und
(4)sigmaB/100000 (Mittelwert) bei der Berechnungstemperatur t + 15 °C.

7.3. Die Festigkeitskennwerte sind TRD 106 - Schrauben und Muttern aus Stahl - Ferritische Stähle - zu entnehmen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)