TRR 532 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 532

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Abschnitt 3 TRR 532 - Vorbereitung der Prüfung (1)

3.1 Der Betreiber vereinbart, soweit erforderlich mit dem Sachkundigen, welche Vorbereitungen zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung zu treffen sind, insbesondere ob und wieweit zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen, Wärme- oder Kältedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind.

3.2 Die äußere Prüfung wird in der Regel an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung durchgeführt.

3.3 Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung besonderen Betriebsbeanspruchungen - zum Beispiel Rohrleitungen im Zeitstandsbereich oder mit Lastwechselbeanspruchungen - sind ggf. zusätzliche Prüfungen vorzusehen. Diese Prüfungen sind zwischen dem Sachkundigen und dem Betreiber zu vereinbaren.

3.4 Die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung mit zugehörigen Unterlagen sowie alle weiteren Bescheinigungen über vorangegangene Prüfungen sind Basis der wiederkehrenden Prüfungen und müssen zur Prüfung dem Sachkundigen vorliegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)