DGUV Information 208-004 - Gabelstapler

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Abschnitt 6.1 - 6 Sicherer Betrieb von Gabelstaplern
6.1 Bestimmungsgemäße Verwendung

Gabelstapler dürfen nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Betriebsanweisung benutzt werden.

  • Eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt dann vor, wenn z. B. mit Gabelstaplern palettierte Güter verfahren und gestapelt werden. Die Länge der Gabelzinken muss den Abmessungen der Paletten entsprechen.

  • Der Fahrer darf Gabelstapler nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen aus steuern. Dazu gehören auch Steuerplätze zum Betätigen von Rücktasteinrichtungen.

  • Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung liegt dann vor, wenn z. B. mit einem Gabelstapler ein Lkw angehoben oder angeschoben oder andere Gegenstände verschoben werden (Bild 6-1).

Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung siehe Bild 6-2.

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Bild 6-1: Das Verschieben von Gegenständen mit den Gabelzinken ist unzulässig