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Abschnitt 1 BGR 133 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung in Bereichen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.

Dies sind z.B.

  • Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) unterliegen,

  • Garagen, die den Garagenverordnungen der Länder unterliegen,

  • Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte mit Betriebserlaubnis.

Hinweis:

Nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung dürfen Halonlöscher nur noch mit Ausnahmegenehmigung eingesetzt werden.