Abschnitt 1 BGR 133 - 1 Anwendungsbereich
1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung in Bereichen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.
Dies sind z.B.
Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) unterliegen,
Garagen, die den Garagenverordnungen der Länder unterliegen,
Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte mit Betriebserlaubnis.
Hinweis:
Nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung dürfen Halonlöscher nur noch mit Ausnahmegenehmigung eingesetzt werden.