TRB 521 - TR Druckbehälter 521

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Abschnitt 1 TRB 521 - Geltungsbereich (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Diese TRB regelt, wie die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV geforderte Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung eines Druckbehälters erteilt wird, und beschreibt die hierfür zu erfüllenden Anforderungen.

1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.