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Abschnitt 1.8 - 1.8 Einsatz von Nachunternehmen (Subunternehmen)

Die übernommenen Leistungen im Rahmen von Werkverträgen als Nachunternehmen (Subunternehmen) sind unter Beachtung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eigenständig durchzuführen.

Die Auftraggebenden müssen dem Nachunternehmen (Subunternehmen) alle erforderlichen sicherheitstechnischen Informationen weitergeben, die sich zum Beispiel aus der Örtlichkeit oder den Auflagen des Bauherrn oder der Bauherrin ergeben. Dazu gehören auch örtliche Einweisungen.

Soweit erforderlich sind die Arbeiten durch eine mit Weisungsbefugnis eingesetzten Koordinationsperson zu koordinieren. Der direkte Zugriff der auftraggebenden Firma auf die Beschäftigten der auftragnehmenden Firma, zum Beispiel durch Erteilung von direkten Anweisungen, ist nicht zulässig (Scheinwerkvertrag)!