Beschluss 605 - Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) 605

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Abschnitt 2 Beschluss 605 - Gefährdungsbeurteilung

Seit Ende 1998 sind in der europäischen Region keine Poliomyelitisfälle mehr aufgetreten. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass zukünftig biomedizinische Laboratorien die einzige potenzielle Quelle von Polioviren darstellen, d.h. Laboratorien, die für die Diagnostik, Forschung, Lehre und Vakzineproduktion zuständig sind. Daneben können über einen unbestimmten Zeitraum Einzelfälle von Poliodauerausscheidern auftreten.

Diese Fälle, die auch für die WHO ein ernstzunehmendes Problem bei der weltweiten Polioeradikation darstellen, werden in diesem Beschluss jedoch nicht berücksichtigt.

Bisher verringerten die weltweite Immunisierung mit inaktivierter Poliovakzine oder oraler Poliovakzine die Gefährdung der Beschäftigten in Laboratorien und die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung.

Das Poliomyelitis-Virus ist gemäß RL 2000/54/EG EU-weit rechtsverbindlich in die Risikogruppe 2 eingestuft.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Tätigkeiten mit poliovirusinfiziertem und/oder potentiell infektiösem Material durchgeführt oder diese Materialien gelagert werden. Zu dieser Ermittlung kann die Checkliste in Anlage 2 herangezogen werden.

Für die Gefährdungsbeurteilung erforderliche Definitionen zu Polioviren, Aussagen zum Vorkommen von poliowildvirus-infiziertem und potentiell poliowildvirusinfiziertem Material sowie entsprechende Beispiele hierzu enthält der globale Aktionsplan der WHO. Gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit poliovirusinfiziertem und/oder potentiell infektiösem Material sind der Schutzstufe 2 zuzuordnen.

Außer Kraft am 11. Dezember 2023 durch die Bek. vom 11. Dezember 2023 (GMBl S. 1092)