Abschnitt 6 - 6 Fundmunition
Unternehmer und Versicherte haben bei der Beseitigung der Gefahren, die von Fundmunition ausgehen, die in Anhang 5 aufgeführten Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
Die in Anhang 5 aufgeführten Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit Fundmunition wurden von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Kampfmittelräumdienste der Bundesländer für die staatlichen Kampfmittelräumdienste als verbindlich erklärt.