Abschnitt 3.5.3 - 3.5.3 Ungünstige Körperhaltung
Gehege sind so auszuführen, dass sie in den Bereichen, die Betreten werden sollen, eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m haben.
Gehege sind so auszuführen, dass sie in den Bereichen, die Betreten werden sollen, eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m haben.