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Abschnitt 7.2 - 7.2 Hebezeuge

Es dürfen nur Hebezeuge, zum Beispiel Krane und Winden, eingesetzt werden, die eine ausreichende Tragfähigkeit besitzen. Die Lastgewichte müssen vor dem Heben bekannt sein.

Die Betriebsanleitung und Betriebsanweisung benötigt die Person, die das Hebezeug führt, am Einsatzort.

Können die Hebezeugführenden die Last nicht beobachten, übernehmen Einweiser und Einweiserinnen diese Aufgabe. Die Verständigung ist durch Handzeichen oder Sprechfunk sicherzustellen.

Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Hebezeuge sind die Arbeitsabläufe vorher festzulegen, und für eine einwandfreie Verständigung ist zu sorgen. Das gilt auch, wenn eine Last mit mehreren Kranen oder Winden gleichzeitig bewegt wird.

Transportieren von sperrigen oder langen Lasten, die sich verfangen können, erfordert das Führen mit Leitseilen.

Personenbeförderung darf nur mit dafür zugelassenen Hebezeugen und geprüften Arbeitskörben durchgeführt werden, siehe Typenschild und Betriebsanleitung. Die erste Inbetriebnahme von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger schriftlich anzuzeigen (Abschnitt 4.8.1).

7.2.1
Besonderheiten beim Einsatz von Kranen

Über die allgemeinen Forderungen für Hebezeuge hinaus gilt unter anderem für Krane:

  • Bedienung von Kranen nur durch ausgebildete und auf den speziellen Kran eingewiesene, mindestens 18 Jahre alte, körperlich und geistig geeignete und von der Unternehmensleitung beauftragte Beschäftigte

  • schriftliche Beauftragung der Beschäftigten, die ortsveränderliche Krane bedienen

  • keine Überbrückung der Überlastsicherung

  • Abstützung von Fahrzeugkranen und LKW-Ladekranen auf tragfähigem Grund und waagerechte Ausrichtung; Benutzung von lastverteilenden Unterlagen

  • Einhaltung der Mindestabstände von Kranen und Fahrzeugen zu Baugruben und Gräben (Tabelle 1)

  • Berücksichtigung des Sicherheitsabstands von 0,50 m zwischen sich bewegenden Teilen des Kranes und festen Teilen der Umgebung (Bauwerk, Gerüst, Materiallager o. Ä.); anderenfalls Absperrung der gefährdeten Bereiche

  • Beachtung von Sicherheitsabständen zu elektrischen Freileitungen (Abschn. 5.8)

7.2.2
Besonderheiten beim Einsatz von Winden und Seilblöcken

Winden, Hub- und Zuggeräte dienen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten. Eine Personenbeförderung mit diesen Geräten ist nur zulässig, wenn dies in der Betriebsanleitung ausdrücklich ausgewiesen ist. Typische Geräte sind Trommelwinden, Seil- und Kettenzüge, Klemmbackengeräte, Zahnstangenwinden und Umlenkrollen, ein- oder mehrfach eingeschert.

Jedes Gerät besitzt ein Typenschild, aus dem die Tragfähigkeit hervorgeht. Zusätzlich sind bei Seilwinden der Seildurchmesser und bei hydraulischen bzw. pneumatischen Winden die Betriebsdrücke angegeben. Weitere wichtige Informationen enthalten die Betriebsanleitungen, die am Einsatzort vorliegen müssen.

Beim Betrieb von Winden und Seilblöcken ist unter anderem Folgendes zu beachten:

  • Beauftragung von geeigneten, mit dem Gerät vertraute Personen durch die Unternehmensleitung

  • standsichere Aufstellung oder Befestigung nur an tragfähigen Konstruktionen; u. U. schriftlicher Nachweis erforderlich

  • max. 4° (1:15) seitliche Ablenkung des Tragseils an der Auflaufstelle der Seiltrommel

  • Prüfung von Notendhalteinrichtungen durch den Geräteführer/die Geräteführerin vor jeder Arbeitsschicht

  • kein direktes Anschlagen der Last mit dem Hubseil oder mit der Hubkette

  • kein Verlassen des Steuerstands bei schwebender Last oder Absperrung des Gefahrbereichs und Sicherung der Steuereinrichtung

  • bei Trommelwinden Benutzung der Hilfsbremse beim Ablassen des leeren Hakengeschirrs oder Abziehen des unbelasteten Seils

Weitere Informationen enthalten zum Beispiel:

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

  • DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

  • DGUV Information 209-012 "Kranführer"

  • DGUV Information 209-013 "Anschläger

  • DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern"