Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 10 BGV D37 - Pressen

(1) Bei diskontinuierlich arbeitenden Pressen dürfen keine elektrisch isolierenden Preßplatten verwendet werden. Kontinuierlich arbeitende Pressen dürfen keine elektrisch isolierenden Bänder haben.

(2) Pressen, bei denen der Auf- und Abbau der Preßstapel innerhalb des Pressenraumes erfolgt, müssen so ausgerüstet sein, daß beim Handhaben der Preßplatten gefährliche Berührungen mit Maschinenteilen vermieden sind.