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Abschnitt 10.8 - 10.8 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)

Nicht immer ist es möglich, als Schutz gegen Absturz eine technische Maßnahme, zum Beispiel durch Seitenschutz, Auffangnetze oder Ähnliches, zu treffen. In diesen Fällen ist PSA gegen Absturz zu benutzen.

10.8.1
Bestandteile der PSA gegen Absturz

PSA gegen Absturz sind Systeme (Abbildung 41) zur Sicherung von Personen an einem Anschlagpunkt. Sie verhindern einen Absturz von Personen oder fangen diese sicher auf. Dabei wird die Fallstrecke begrenzt und die auf den Körper wirkende Fangstoßkraft auf ein erträgliches Maß begrenzt.

Auffanggurt: Besteht vor allem aus Gurtbändern, die den Körper umschließen; er fängt bei bestimmungsgemäßer Benutzung die abstürzende Person auf, überträgt die auftretenden Kräfte auf geeignete Körperteile und hält den Körper in einer aufrechten Lage (DIN EN 361).

Verbindungsmittel: Bestehen aus Seil, Gurtband oder Kette mit Endverbindungen; sie sind verbindendes Einzelteil oder verbindender Bestandteil eines Auffangsystems (DIN EN 354).

Falldämpfer: Verringern die bei einem Absturz auftretenden Stoßkräfte (DIN EN 355).

Höhensicherungsgerät: Fängt eine Person mit angelegtem Auffanggurt bei einem Absturz selbsttätig bremsend auf; hierbei ist die Fallstrecke begrenzt. Die auf den Körper wirkenden Stoßkräfte werden gemindert. Die Geräte gestatten ein freies Bewegen innerhalb des Auszugbereiches des Seiles/Bandes (DIN EN 360).

Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung: In einer festen Führung (z. B. Schiene) laufendes Auffanggerät; im Absturzfalle arretiert das mitlaufende Auffanggerät in der festen Führung und hält die zu sichernde Person (DIN EN 353-1).

Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung: An einer beweglichen Führung (z. B. Seil) ohne manuelle Einstellungen laufendes Auffanggerät; bei einem Absturz blockiert es automatisch an der Führung. Die bewegliche Führung ist an einem oberen Anschlagpunkt befestigt (DIN EN 353-2).

Anschlageinrichtungen haben einen oder mehrere Anschlagpunkte zum Anschlagen und Befestigen von PSA gegen Absturz.

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Abb. 41
Systemübersicht

10.8.2
Auswahl und Verwendung

Unternehmer und Unternehmerinnen müssen die für den Einsatzzweck geeignete PSA gegen Absturz auswählen und zur Verfügung zu stellen.

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Abb. 42
Beispiel einer Steigschutzeinrichtung

Grundsätzlich steht allen Beschäftigten jeweils ein Auffanggurt zur alleinigen Benutzung zu (Abbildung 42).

Zusätzlich ist bei der Verwendung von PSA gegen Absturz Folgendes zu beachten:

  • Nur zur Sicherung von Personen benutzen (z. B. nicht als Anschlagmittel für Lasten).

  • Keinen schädigenden Einflüssen aussetzen (z. B. Lösemittel, Säuren oder Laugen).

  • Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte PSA gegen Absturz sofort der Benutzung entziehen und durch Sachkundige prüfen lassen.

  • Verbindungsmittel für Auffangsysteme möglichst senkrecht oberhalb der zu sichernden Person anschlagen, damit ein Pendeln im Absturzfall vermieden wird.

  • Verbindungsmittel nicht durch Knoten befestigen, kürzen oder verlängern.

  • Verbindungsmittel sowie Seile und Bänder von Höhensicherungsgeräten nicht über scharfe Kanten führen.

Anschlageinrichtungen sind zum Beispiel dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht unbeabsichtigt von der Anschlageinrichtung lösen kann und die Tragfähigkeit für eine Person nach den technischen Baubestimmungen für eine in die Konstruktion durch den Auffangvorgang eingeleitete Kraft von 6 kN einschließlich der für die Rettung anzusetzenden Lasten nachgewiesen ist. Den Anschlagpunkt hat der oder die fachlich geeignete Vorgesetzte festzulegen.

Dabei ist zu beachten:

  • Keine lnstallationsrohre, Möbelstücke, Fensterrahmen, Heizkörper oder dergleichen als Anschlagpunkte verwenden.

  • Verbindungsmittel so anschlagen, dass sie sich nicht unabsichtlich von der Anschlageinrichtung lösen können.

  • Verbindungsmittel mit Falldämpfern so anschlagen, dass die Funktion der Falldämpfer erhalten bleibt.

Die Benutzungsdauer ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig. Dazu gibt der Hersteller das Datum der Ablegereife auf der PSA gegen Absturz an. Alternativ kann die PSA gegen Absturz mit Monat und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein, wobei zur Bestimmung der Ablegereife alle zweckdienlichen Angaben in der Gebrauchsanleitung aufgeführt sein müssen.

10.8.3
Betriebsanweisung, Unterweisung und Prüfung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, theoretisch und praktisch unterweisen.

Die Unterweisung muss mindestens umfassen:

  • spezifische Anforderungen für die Art der Ausrüstung

  • Gefahren bei der Benutzung

  • bestimmungsgemäße Benutzung

  • richtiges Befestigen an der Anschlageinrichtung

  • Verhalten bei Störungen

  • Verhalten bei Stürzen/Erste Hilfe

  • Pflege und ordnungsgemäße Aufbewahrung

  • Erkennen von Schäden

Die Beschäftigten haben PSA gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Unternehmer und Unternehmerinnen müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen lassen.

Gurte und Verbindungsmittel sind

  • in trockenen, nicht zu warmen Räumen frei hängend aufzubewahren,

  • nicht in der Nähe von Heizungen zu lagern,

  • nicht mit aggressiven Stoffen, z. B. Säuren, Laugen, Lötwasser, Ölen, in Verbindung zu bringen und

  • möglichst vor direkter Lichteinwirkung und UV-Strahlung zu schützen.

Siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".

10.8.4
Rettung

Für den Fall des Sturzes in ein Auffangsystem ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten. Bereits nach kurzer Zeit des Hängens im Auffanggurt können Gesundheitsschäden auftreten, unter Umständen mit tödlichen Folgen.

Nach der Rettung muss die Person in eine Kauerstellung gebracht werden. Die Überführung in eine flache Lage darf nur allmählich geschehen. Eine ärztliche Untersuchung zur Beurteilung des Gesundheitszustands ist unbedingt erforderlich.

Siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".