TRD 413 - TR Dampfkessel 413

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Abschnitt 4 TRD 413 - Kohlenbunker mit Fördereinrichtungen (1)

4.1 Allgemeines

4.1.1 Transport und Zwischenlagerung sind so vorzunehmen, daß eine ausreichende Fließfähigkeit der Kohle gegeben ist.

4.1.2 Grobe Brennstoffteile, Fremdkörper und Metalle, die zu einer Beschädigung oder zum Blockieren der Mahlanlage führen können, sind zu entfernen.

4.1.3 Der Bereich der Bekohlungsanlage darf nur von befugten Personen betreten werden.

Während des Betriebes von Bekohlungsanlagen dürfen sich befugte Personen nur im Verkehrs- und Arbeitsbereich aufhalten. Gefährliche Bereiche sind durch Warnschilder zu kennzeichnen. Reparaturarbeiten an laufenden Bekohlungsanlagen dürfen nicht ausgeführt werden. Dies gilt nicht für das während des Laufens der Anlage notwendige Einstellen der Anlage, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.

4.2 Fördereinrichtungen

4.2.1 Selbsttätig arbeitende Einrichtungen zum Fördern oder Verteilen von Kohle dürfen nur in Bewegung gesetzt werden, wenn vorher wahrnehmbare Warnsignale gegeben werden und die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen vor Verletzungen durch die sich bewegenden Einrichtungen getroffen sind. Zwischen Warnsignal und Anlauf ist eine ausreichende Wartezeit vorzusehen. Beim Ertönen oder Erscheinen des Warnsignals ist der Gefahrenbereich sofort zu verlassen.

4.2.2 Mehrere zu einer Straße zusammengesetzte Stetigförderer sind so zu verriegeln, daß der Betrieb eines Förderers nur möglich ist, wenn die nachgeschalteten Förderer in Betrieb sind.

4.3 Kohlenbunker

4.3.1 Kohlenbunker müssen in Form und Austüluung entleerungsgünstig gebaut werden, um einen ausreichend gleichmäßigen Kohlenfluß zu gewährleisten.

4.3.2 Zur Vermeidung von Heißgaseintritt in den Bunker oder Falschlufteinbruch in die Mahlanlage sind geeignete Maßnahmen zu treffen, z. B Einhaltung eines Mindest-Bunkerfüllstandes, Einsatz von Absperreinrichtungen.

4.3.3 Die Unterseite der Kohlenbunkerdecke ist so auszuführen, daß sich keine Gase in toten Ecken ansammeln können.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)