Abschnitt 1 TRG 500 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRG gilt für Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher (2) mit einem Prüfüberdruck >= 40 bar und einem Fassungsraum <= 20 l.
1.2 Für Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher mit einem Prüfüberdruck > 40 bar oder einem Fassungsraum > 20 l gilt TRG 310 oder - sofern es sich um andere Behälter als Flaschen handelt - TRG 340.
1.3 Es wird verwiesen auf
- 1.
TRG 001 Aufbau und Anwendung der TRG,
- 2.
1.4 Vorschriften über Feuerlöschmittel und -geräte bleiben unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Mit Wasser, oder Luftfahrzeugen dauernd fest verbundene Druckgasbehälter sind vom Geltungsbereich der DruckgasV ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Nummer 2 DruckgasV).