TRG 500 - TR Druckgase 500

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Abschnitt 1 TRG 500 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt für Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher (2) mit einem Prüfüberdruck >= 40 bar und einem Fassungsraum <= 20 l.

1.2 Für Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher mit einem Prüfüberdruck > 40 bar oder einem Fassungsraum > 20 l gilt TRG 310 oder - sofern es sich um andere Behälter als Flaschen handelt - TRG 340.

1.3 Es wird verwiesen auf

  1. 1.

    TRG 001 Aufbau und Anwendung der TRG,

  2. 2.

    die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG 700 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern,
    TRG 760 Richtlinie für das Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen.

1.4 Vorschriften über Feuerlöschmittel und -geräte bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Mit Wasser, oder Luftfahrzeugen dauernd fest verbundene Druckgasbehälter sind vom Geltungsbereich der DruckgasV ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Nummer 2 DruckgasV).