Abschnitt 2 TRG 310 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)
2.1 Flaschen
Flaschen sind zum wiederholten Füllen bestimmte Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum von <= 150 l, einem äußeren Durchmesser von <= 420 mm und einer Länge von <= 2000 mm. Zu einer Flasche gehören der Behälter (Flaschenkörper) und seine Ausrüstung.
2.2 Behälter (Flaschenkörper) und Ausrüstung Man versteht unter
2.21 Behälter (Flaschenkörper):
die Flaschenwand (Mantel und Böden), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung;
2.22 Ausrüstung:
die mit dem Behälter unlösbar (2) oder lösbar (3) verbundenen Teile und Einrichtungen, ausgenommen solche, die die Sicherheit der Flasche nicht beeinflussen.