TRG 310 - TR Druckgase 310

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Abschnitt 2 TRG 310 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)

2.1 Flaschen

Flaschen sind zum wiederholten Füllen bestimmte Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum von <= 150 l, einem äußeren Durchmesser von <= 420 mm und einer Länge von <= 2000 mm. Zu einer Flasche gehören der Behälter (Flaschenkörper) und seine Ausrüstung.

2.2 Behälter (Flaschenkörper) und Ausrüstung Man versteht unter

2.21 Behälter (Flaschenkörper):

die Flaschenwand (Mantel und Böden), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung;

2.22 Ausrüstung:

die mit dem Behälter unlösbar (2) oder lösbar (3) verbundenen Teile und Einrichtungen, ausgenommen solche, die die Sicherheit der Flasche nicht beeinflussen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Zu "unlösbar" und "lösbar" wird auf die TRG 251 verwiesen: TRG 251 in Vorbereitung

(3) Amtl. Anm.:

Zu "unlösbar" und "lösbar" wird auf die TRG 251 verwiesen: TRG 251 in Vorbereitung