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§ 52 BGV C24 - Anzeigepflicht

(1) Werden Kammersprengungen beabsichtigt, so hat der Unternehmer der Berufsgenossenschaft davon Anzeigen zu erstatten.

(2) Der ersten Anzeige sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine vorläufige Lademengenberechnung beizufügen.

(3) Die zweite Anzeige muss vor der Sprengung bei der Berufsgenossenschaft vorliegen. Dieser Anzeige sind eine endgültige maßstäbliche Zeichnung und die endgültige Lademengenberechnung beizufügen.

(4) Die Richtigkeit der Angaben in beiden Anzeigen ist von dem verantwortlichen Leiter der Kammersprengung durch Unterschrift zu bescheinigen.

(5) Die Berufsgenossenschaft kann Unternehmer, die laufend Kammersprengungen ausführen, von der ersten Anzeige befreien, soweit sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegenstehen.