Abschnitt 2.2 - 2.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
DGUV Vorschrift 25 | |||
---|---|---|---|
§ 4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen | |||
Haben Versicherte Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen, hat der Unternehmer in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall zu berücksichtigen. | |||
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) gemäß den §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hinsichtlich des Gefährdungsfaktors "Sonstige Gefährdungen durch Menschen (z. B. Überfall)" nach DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" bedeutet für den Unternehmer oder die Unternehmerin, dass er oder sie sich systematisch mit der Feststellung und Bewertung von relevanten Anreizen zu Überfällen auseinandersetzen muss.
Die aktuellen Erkenntnisse des Tatgeschehens und die besonderen örtlichen Bedingungen der konkreten Spielstätte sind zu berücksichtigen, um wirksame Maßnahmen zum Schutze der Versicherten zu ergreifen. Informationen zum Vorgehen von Tätern bzw. Täterinnen sind bei der Polizei, beim Sachgebiet "Kreditinstitute und Spielstätten" der DGUV oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu bekommen.
Folgende Tätigkeiten der versicherten Personen sollten mindestens beurteilt werden:
Betreten und Verlassen der Betriebsstätte
alle Bargeldgeschäfte, dazu zählen auch vor- und nachbereitende Tätigkeiten
Transport von Bargeld
Versorgung der Automaten
Bei der Auswahl der Maßnahmen zur Gestaltung der Betriebsstätte und des Umganges mit Bargeld sollte der Unternehmer oder die Unternehmerin die nachfolgenden Vorgaben dieser Regel berücksichtigen.
Folgende Grundsätze minimieren den Anreiz zu Überfällen deutlich:
Versicherte sollten möglichst keinen Zugriff auf Banknoten haben.
Die Einsicht auf Banknoten sollte weitestgehend verhindert sein.
Einzelarbeit sollte möglichst vermieden werden.
Es sollten möglichst öffentlich zugängliche und gesicherte Bereiche in der Betriebsstätte geben.
Ein gesteuerter Zutritt zur Betriebsstätte.
Ein Einblick von außen in die Betriebsstätte sollte möglich sein.
Bei Veränderung der Arbeitsbedingungen sowie nach einem Überfall oder einem versuchten Überfall hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.