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Abschnitt 10 - 10 Holzbearbeitungsmaschinen

Regelung für Jugendliche
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen wegen besonderer Gefährdung an einer Reihe von Holzbearbeitungsmaschinen nicht beschäftigt werden. Ist dies jedoch für das Ausbildungsziel erforderlich, dürfen Auszubildende an diesen Maschinen unter Aufsicht Fachkundiger lernen und arbeiten,

Schutzeinrichtungen
Zu Schutzeinrichtungen an Holzbearbeitungsmaschinen gehören Schutzhauben an Kreissägen, Bandabdeckungen an Bandsägen oder Verkleidungen und Verdeckungen an Fräsern. Sie schützen vor dem Hineingreifen oder Hineinfahren der Finger oder Hände in den Gefahrenbereich und fangen herausfliegende oder zurückschlagende Werkstücke.

Wer die Maschine in Gang setzt, prüft, ob alle Schutzeinrichtungen angebracht und so weit in Schutzstellung sind, dass nur der Schnittbereich frei bleibt.

Sichere Handhaltung und Hilfswerkzeuge
Auch ordnungsgemäße Schutzeinrichtungen schließen eine Gefährdung nicht völlig aus. Achtsamkeit bleibt ein guter Begleiter, damit die Hände nicht in den Gefahrenbereich geraten.

In den Gefahrenbereichen sind Hilfswerkzeuge von Nutzen wie der Schiebestock an der Kreissäge (bei geringem Abstand zwischen Sägeblatt und Parallelanschlag). Schiebt man mit dem Stock, sind die Hände weit genug vom Sägeblatt entfernt.

Nicht Rauchen
Durch Holzstaub besteht Explosions- und Brandgefahr. Deshalb sind im Bereich von Holzbearbeitungsmaschinen Rauchen und offenes Feuer grundsätzlich verboten. Außerdem ist es dem allgemeinen Gesundheitszustand zuträglich, auf das Rauchen ganz zu verzichten.

Holzstaub absaugen
Holzstäube bergen nicht nur Feuer- und Explosionsgefahr, sie können beim Einatmen auch gesundheitsschädlich sein. Daher ist es notwendig, während der Holzbearbeitung Absaugeinrichtungen einzusetzen.

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