DGUV Information 212-001 - Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Zugang/Zustieg - Schutz gegen Absturz ohne Anwendung von SZP

Der Zustieg/Zugang zu Arbeitsstellen und die Durchführung von Arbeiten können mit Gefährdungen durch Absturz verbunden sein. Der Unternehmer und die Unternehmerin haben im Rahmen ihrer baustellenspezifischen Gefährdungsbeurteilung die Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz festzulegen.

Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz beim Zustieg/Zugang können z. B. sein:

  • Nutzung sicherer baulicher Zugangswege (z. B. Schutz gegen Absturz durch ausreichend dimensionierte Brüstungen oder Geländer)

  • Gerüste und Treppentürme

  • Verwendung von Hubarbeitsbühnen (z. B. bei Stahlbauarbeiten an Hochregal-lagern, Arbeiten an Dachständern) zum Erreichen des hochgelegenen Arbeitsplatzes oder Verwendung auf dem Weg zum Arbeitsplatz mit anschließendem Ausstieg aus dem Arbeitskorb mit PSAgA

  • Verwendung von PSAgA (z. B. in Verbindung mit Y-Verbindungsmittel für den Zugang zu Arbeitsplätzen an Freileitungsmasten oder mit Steigschutzeinrichtungen für den Zugang zu Funkstandorten)

Zur Verwendung von PSAgA siehe auch DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" und DGUV Information 203-047 "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen".