Abschnitt 52 BGV D36 DA - Zu § 21 Abs. 3 und 4:
Je nach Verkehrslage wird die Aufstellung von Warnposten als Sicherheitsmaßnahme vorzusehen sein, sofern andere Sicherungen, z. B. Absperrungen oder Abschrankungen, nicht ausreichen.
Je nach Verkehrslage wird die Aufstellung von Warnposten als Sicherheitsmaßnahme vorzusehen sein, sofern andere Sicherungen, z. B. Absperrungen oder Abschrankungen, nicht ausreichen.