§ 29 BGV C24 - Einwirkung von elektrischen Anlagen
Wenn Ströme aus elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln auf Zündanlagen einwirken können, darf elektrisch nur dann gezündet werden, wenn eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist.
Wenn Ströme aus elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln auf Zündanlagen einwirken können, darf elektrisch nur dann gezündet werden, wenn eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist.