TRG 253 - TR Druckgase 253

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Abschnitt 2 TRG 253 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)

2.1 Absperreinrichtungen

2.11 Absperreinrichtungen sind Einrichtungen zum Öffnen und Schließen nun Druckgasbehälteröffnungen oder von Druckgasleitungen.

2.12 Sind an einer Behälteröffnung mehrere Absperreinrichtungen in Reihe geschaltet, so gilt die unmittelbar an der Behälteröffnung angeschlossene oder ihr am nächsten liegende Einrichtung als erste Absperreinrichtung.

2.13 Absperreinrichtungen werden unterschieden

  1. 1.

    nach der Bewegungsrichtung ihren Absperrteiles beim Öffnen und Schließen in Ventile (s. Nummer 2.2) und Hähne (s. Nummer 2.3),

  2. 2.

    nach der Art ihrer Betätigung in

    1. a.

      nicht selbsttätig öffnende und schließende Absperreinrichtungen; ihr Absperrteil wird von Hand oder durch Kraftantrieb (z.B. Kolben-, Magnet- oder Motorantrieb) betätigt,

    2. b.

      selbsttätig öffnende und schließende Absperreinrichtungen; ihr Absperrteil wird durch das Druckgas betätigt, wenn dieses

seine Durchflußrichtung ändert (z.B. Rückschlagventile) oder eine bestimmte Geschwindigkeit überschreitet (z.B. Rohrbruchventile) oder einen bestimmten Druck über- oder unterschreitet.

2.2 Ventile

2.21 Ventile (2) sind Absperreinrichtungen, deren Absperrteil beim Öffnen und Schließen geradlinig in Achse der Sitzfläche bewegt wird.

2.22 Spindelventile sind Ventile, bei denen die zum Öffnen und Schließen erforderliche Bewegung des Absperrteiles durch eine von außen angetriebene Spindel bewirkt wird.

2.23 Rückschlagventile sind Ventile, deren Absperrteil in Durchflußrichtung öffnet, wenn der Druck in dieser Richtung größer ist als der Schließdruck, der erzeugt wird durch den Druck des Druckgases und eine andere Kraft (z.B. Federkraft).

2.24 Rohrbruchventile sind Ventile, deren Absperrteil schließt, wenn die Durchflußgeschwindigkeit in einer Richtung einen bestimmten Wert überschreitet (z.B. beim Bruch der Leitung).

2.3 Hähne

Hähne sind Absperreinrichtungen, deren Absperrteil (z.B. Zylinderküken oder Kugelküken) beim Öffnen und Schließen quer zur Durchlaßrichtung des Druckgases gedreht wird.

2.4 Schnellschlußeinrichtungen

Schnellschlußeinrichtungen sind Absperreinrichtungen, deren Absperrteil nach dem Auslösen die Behälteröffnung sehr schnell absperrt.

2.5 Sonder-Absperreinrichtungen(3)

Sonder-Absperreinrichtungen (z.B. Durchstoßarmaturen, Sprengarmaturen) sind Absperreinrichtungen, die von den unter den Nummern 2.1 bis 2.3 definierten und erläuterten Absperreinrichtungen in wesentlichen Merkmalen abweichen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Eingeführte Ventilkonstruktionen: s. Nummern 2.22 bis 2.24.

(3) Amtl. Anm.:

Sonder-Absperreinrichtungen werden im Rahmen der "Besonderen Anforderungen an Druckgasbehälter" (ab TRG 300) oder in Anlagen, um die die vorliegende TRG erforderlichenfalls ergänzt wird, behandelt.