Abschnitt 11.4 - 11.4 Fluchttüren in Umkristallisationsräumen
In Räumen nach Unterkapitel 3.1 dieses Teils der Regel müssen mindestens zwei Fluchttüren vorhanden sein. Bei Gebäuden oder Räumen in Ausblasebauart ist eine Fluchttür ausreichend, wenn sie als Teil der Ausblasewand im Verhältnis zur Raumgröße einen wesentlichen Teil einnimmt und von allen Stellen des Raumes leicht erreichbar ist.