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Abschnitt 4.3 BGR 232 - 4.3 Werkstoffe

4.3.1

Für Flügel oder Flügelfüllungen sind vorzugsweise Werkstoffe zu verwenden, die bei Bruch keine Verletzungsgefahren hervorrufen können (bruchsichere Werkstoffe). Bestehen Flügel oder Flügelfüllungen von kraftbetätigten Türen oder Toren aus nicht ausreichend bruchsicheren Werkstoffen, müssen Maßnahmen gegen Verletzungsgefahren durch Zerbrechen der Werkstoffe getroffen sein.

Ein Werkstoff, der bei Bruch keine ernsthaften Verletzungen hervorruft, ist z.B. Sicherheitsglas; siehe auch Arbeitsstätten-RichtlinieASR 8/4 "Lichtdurchlässige Wände".

Silikatglas kann nur dann als ausreichend bruchsicher angesehen werden, wenn es unter Berücksichtigung seiner Fläche eine genügende Festigkeit besitzt.

4.3.2

Flügel von kraftbetätigten Türen und Toren aus durchsichtigen Werkstoffen müssen deutlich erkennbar sein.