Abschnitt 2.1 - Verantwortliche und deren Pflichten auf Baustellen
Welche Verantwortungs- und Pflichtenkreise unterscheidet man?
Auf den Baustellen für die Profiltafelmontage kann man je nach Größe die verschiedensten Organisationsstrukturen vorfinden, die unterschiedliche Verantwortungen und Pflichten wahrnehmen müssen. Die nachfolgende Übersicht soll dies verkürzt verdeutlichen ().
Bild 2-1:
Verantwortungs- und Pflichtenkreise auf einer Baustelle für Profiltafelverlegung (auszugsweise)
Bezeichnung | Schwerpunkte | Wesentliche Vorschriften | |
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Bauherr | Verantwortung für Einhaltung aller öffentlich rechtlichen Vorschriften Besonders: Verkehrssicherungspflicht | Bauordnung der Länder (BauO) BaustellV | |
Unternehmer (Auftragnehmer) | Verantwortung für die fachgerechte und sichere Ausführung der Arbeiten und den sicheren Betrieb auf der Baustelle insgesamt Wesentliche Pflichten: | BauO; BaustellV berufsgenossenschaftliche Vorschriften weitere staatliche Vorschriften | |
• | bautechnisch und sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung der Arbeiten durch geeignete Maßnahmen | ||
• | Auswahl, Bestellung und Überwachung des geeigneten Führungspersonals | ||
• | Bereitstellung notwendiger technischer und sicherheitstechnischer Ausrüstungen | ||
• | Schaffung einer geeigneten Organisation (z.B. sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung) | ||
Bauleiter (nach BauO) | Oberaufsicht auf der Baustelle Besonders: Verantwortlich, dass die Arbeiten nach den Regeln der Technik ausgeführt werden | Bauordnung der Länder (BauO) | |
Verantwortlicher Vorgesetzter (z.B. Montageleiter) | Nimmt als Vorgesetzter die Aufgaben des Unternehmers wahr (Pflichtenübertragung notwendig) Schwerpunkte: | BGV A1 BGV C22 | |
• | Vertretung des Unternehmers auf der Baustelle | ||
• | Organisation der Bauarbeiten, Wahrnehmung aller sicherheitstechnischen Belange der Firma, Umsetzung der Montageanweisung | ||
• | Organisation der Ersten Hilfe und des Brandschutzes | ||
• | Überwachung der Bauarbeiten | ||
• | Treffen geeigneter Maßnahmen, wenn erforderlich | ||
Aufsichtführender (z.B. Richtmeister, Obermonteur, Vorarbeiter) | Muss ausreichende Kenntnisse für seine Aufgabe besitzen und schriftlich beauftragt sein | BGV A1 BGV C22 | |
• | Überwachung der fachlich richtigen und arbeitsschutzgerechten Ausführung der Arbeiten | ||
• | Erteilung von Weisungen im Arbeitsschutz gegenüber Mitarbeitern und Leiharbeitern in seinem Verantwortungsbereich | ||
Monteure (Beschäftigte) | Tragen Verantwortung für sichere Durchführung ihrer Arbeiten Sie haben insbesondere die Pflichten: | BGV A1 | |
• | Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen | ||
• | dem zuständigem Vorgesetzten jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit zu melden | ||
Koordinator (nach BGV A1) | Wird vom Unternehmer zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen (z.B. Fremdfirmen) bestellt und soll die Arbeiten aufeinander abstimmen Kann mit Weisungsbefugnis gegenüber eigenen Beschäftigten, aber auch Beschäftigten anderer Unternehmen zur Abwehr besonderer Gefahren ausgestattet werden | BGV A1 | |
Koordinator (nach BaustellV) | Wird vom Bauherrn (oder geeignetem Dritten) eingesetzt und hat ihm gegenüber eine Beratungspflicht Grundsätzlich keine Weisungsbefugnis in Fragen Arbeitsschutz, kann aber durch Vertragsgestaltung damit ausgestattet werden | BaustellV; RAB |
Was versteht man unter "Pflichtenübertragung" und "Aufsichtsverantwortung"?
Pflichtenübertragung
Unternehmerpflichten können grundsätzlich allen fachlich und charakterlich geeigneten Personen übertragen werden. Die Übertragung kann auf unterschiedlichste Art und Weise vorgenommen werden, soll aber schriftlich erfolgen.
In den Fällen, wo der Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten einer Führungskraft auch im Arbeitsschutz ausreichend regelt, erübrigt sich eine eigenständige Pflichtenübertragung (Formblätter stellt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft zur Verfügung).
Aufsichtsverantwortung
Die Aufsichtsverantwortung verpflichtet den Vorgesetzten, sich zu vergewissern, dass die erteilten Anweisungen und getroffenen Regelungen eingehalten werden.
Dies gilt im besonderen Maß beim Einsatz von Leiharbeitnehmern und neuen Mitarbeitern. Dazu sind z.B. auf Baustellen stichpunktartige Kontrollen durchzuführen. Absehbare kritische Phasen im Baufortschritt verlangen eine besonders intensive Aufsicht.