Abschnitt 8 - 8. Persönliche Schutzausrüstung
Wenn der Mensch nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vor Gefährdungen geschützt werden kann, ist das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) unumgänglich. Die Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung erfolgt unter Berücksichtigung der bestehenden Gefährdung, vor der der Mensch geschützt werden soll:
thermische Einwirkung, Nässe, Wind,
Stäube, Gase, heiße Dämpfe,
elektrische Energie,
Flammen, Funken,
chemische Stoffe, Mikroorganismen,
Gefährdung durch den Fahrzeugverkehr und
Kontamination mit radioaktiven Stoffen.
Entsprechend der Vielzahl der Gefährdungen gibt es ein breites Spektrum an persönlicher Schutzausrüstung, die der Unternehmer seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt (§ 29, DGUV Vorschrift 1 (BGV A1)).