Abschnitt 2 TRB 851 - Begriffsbestimmungen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
2.1 Füllanlagen
Füllanlagen sind Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter, die zum Lagern oder Aufbewahren von Druckgasen bestimmt sind.
Zu den Füllanlagen gehören die Räume oder die Aufstellflächen im Freien,
- 1.
die die Einrichtungsteile der Füllanlage aufnehmen,
- 2.
in oder auf denen Tätigkeiten vor, während oder nach dem Abfüllen gemäß TRB 852 ausgeführt werden,
- 3.
die den unmittelbar an der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellten oder den angeschlossenen Druckgasbehälter aufnehmen,
- 4.
die aus Sicherheitsgründen (Ex-Bereiche, Schutzabstände) erforderlich sind.
Zur Füllanlage gehören nicht
- 1.
die zu füllenden Druckbehälter sowie deren Ausrüstung,
- 2.
die Druckgasbehälter sowie deren Ausrüstung,
- 3.
festverlegte Rohrleitungen zwischen der Füllanlage und den Druckbehältern.
2.2 Schutzabstände
Schutzabstände sind Abstände zwischen Füllanlagen und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen, deren Zweck es ist, die Füllanlage und den auf der Aufstellfläche unmittelbar an der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellten oder den angeschlossenen Druckgasbehälter vor einem Schadensereignis wie
Erwärmung infolge Brandbelastung oder
mechanische Beschädigung
zu schützen.
2.3 Brandlast
Als Brandlast gilt ein brennbarer Stoff in der Umgebung der Füllanlage, der im Brandfall eine potentielle Gefährdung für die Füllanlage bzw. den unmittelbar an der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellten oder den angeschlossenen Druckgasbehälter darstellt. Brennbare Stoffe in geschlossenen Behältern stellen keine Brandlast dar.
2.4 Umschlag- oder Verteilläger
Umschlagläger sind Behälteranlagen, die dem Umschlag von Gasen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes dienen.
Verteilläger sind Behälteranlagen, die dem Umfüllen von Gasen aus Druckbehältern in Druckgasbehälter dienen, ausgenommen Druckgasbehälter, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DruckbehV der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegen.
2.5 Weitere Begriffsbestimmungen