Abschnitt 4 TRB 500 - Ordnungsmäßige Herstellung und Prüfungen durch den Hersteller (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Unter TRB 521 bis 529 sind die TRB eingeordnet, die die vom Hersteller durchzuführenden Prüfungen und die von ihm auszustellenden Bescheinigungen betreffen. Diese Reihe enthält z.Z.:
TRB 521: Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung
TRB 522: Prüfungen durch den Hersteller - Druckprüfung
Anlage zu TRB 521-522: Muster für Herstellerbescheinigungen
Für die Prüfung von Druckbehältern, die einem registrierten Baumuster nachgebaut worden sind, gilt TRB 505.
Die für Druckbehälter der Prüfgruppe I aufgeführten Maßgaben gelten nur, soweit diese Druckbehälter für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden.