§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese BG-Vorschrift gilt für
- 1.
Hochofenanlagen zum Erschmelzen von Roheisen einschließlich der zugehörigen Winderhitzer, Ofenkühlung, Gichtgasleitungen, Staubabscheider und Gichtgasreinigungsanlagen
und
- 2.
Schachtofenanlagen für die Eisenerzdirektreduktion einschließlich der zugehörigen Gasumsetzer, Gichtgasleitungen und Staubabscheider.
(2) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für das Arbeiten an und in Gichtgasleitungen.