Abschnitt 4 TRG 200 - Nachweis der Güteeigenschaften und Kennzeichnen (1)
4.1 Werkstoffe (Erzeugnisformen) müssen vor der Lieferung geprüft und gekennzeichnet worden sein; zum Nachweis der Güteeigenschaften muß eine Bescheinigung nach DIN 50049 vorliegen. Zu Einzelheiten wird auf die entsprechenden Bestimmungen in den übrigen TRG verwiesen.
4.2 Das Prüfen der Werkstoffe (einschließlich der Zusatzwerkstoffe für Fügeverfahren) muß in der Regel beim Werkstoffhersteller durchgeführt worden sein. Der Sachverständige ist berechtigt, dem Fertigungsvorgang beizuwohnen. Der Fertigungsablauf darf dabei nicht beeinträchtigt werden.
4.3 Werkstoffehler dürfen durch Schweißen nur Im Einvernehmen mit dem Sachverständigen und dem Besteller ausgebessert worden sein.
4.4 Erzeugnisformen aus legierten Werkstoffen müssen vom Werkstoffhersteller einer geeigneten Prüfung (z.B. mit dem Spektroskop) auf Werkstoffverwechselung unterzogen worden sein.
Übergangsregeln
1. Anwendung der TRG 200
Die TRG 200 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.
2. Technische Grundsätze (TG) (2)
Mit der Anwendung der TRG 200 werden gegenstandslos Ziffern 3, 6 und 7 TG.