Abschnitt 1.7 - 1.7 Leiharbeitskräfte
Leiharbeitskräfte nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) müssen wie eigene Beschäftigte unterwiesen, geführt, beaufsichtigt und betreut werden. Mit der Verleihfirma ist unter anderem vertraglich Folgendes zu regeln:
fachliche Qualifikation des Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin,
erforderliche Kenntnisse im Arbeitsschutz und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Ausbildung zum Führen von Gabelstaplern, geeignet zum Arbeiten in Höhen),
Ausstattung mit persönlichen Schutzausrüstungen,
Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und
Betreuung durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.