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Abschnitt 1.7 - 1.7 Leiharbeitskräfte

Leiharbeitskräfte nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) müssen wie eigene Beschäftigte unterwiesen, geführt, beaufsichtigt und betreut werden. Mit der Verleihfirma ist unter anderem vertraglich Folgendes zu regeln:

  • fachliche Qualifikation des Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin,

  • erforderliche Kenntnisse im Arbeitsschutz und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Ausbildung zum Führen von Gabelstaplern, geeignet zum Arbeiten in Höhen),

  • Ausstattung mit persönlichen Schutzausrüstungen,

  • Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und

  • Betreuung durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.