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§ 83 BGV C24 - Laden

(1) Die Temperatur der Laderäume soll möglichst weit herabgesetzt werden. Bei der Anwendung von Wasser zur Abkühlung ist darauf zu achten, dass Gefährdungen durch Wasserdampf nicht entstehen.

(2) Laderäume sind zu verrohren, wenn sonst die Ladungen nicht sicher und schnell eingebracht werden können.

(3) Die Gängigkeit der Laderäume oder ihrer Verrohrung ist vor dem Einbringen der Sprengladungen durch Proberohre, die mindestens den gleichen Durchmesser wie die Laderohre besitzen müssen, festzustellen.

(4) Sind mehrere Bohrlöcher zu laden, müssen die Sprengladungen unter Aufsicht eines verantwortlichen Sprengberechtigten auf Kommando und möglichst gleichzeitig eingebracht werden. Die Zahl der Personen ist dabei auf sechs zu beschränken, und es dürfen von einer Person jeweils höchstens zwei Laderohre eingeführt werden; davon darf mit Erlaubnis der Berufsgenossenschaft abgewichen werden.

(5) Unmittelbar nach dem Einbringen der Sprengladungen ist der Sprengbereich auf vorher festgelegten Wegen zu verlassen.

(6) Abweichend von § 40 Abs. 3 ist das zweite Sprengsignal nach dem Schließen des Zündstromkreises zu geben. Die mit dem Laden beschäftigten Versicherten haben sich unverzüglich nach dem Einbringen der Ladungen in Deckung zu begeben.