TRB 002 - TR Druckbehälter 002

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Abschnitt 6 TRB 002 - Erläuterungen zu Anhang II (1)

6.1 Nr. 19 Abs. 2 Satz 2 Über die Untersuchungen ist Buch zu führen.

6.1.1 Unter "Buch führen" nach Nr. 19 Abs. 2 Satz 2 ist jede Form der Dokumentation zu verstehen, die im Bedarfsfall im Klartext lesbar gemacht werden kann.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)