TRR 110 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 110

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Abschnitt 4 TRR 110 - Anforderungen an Hersteller und Errichter (1)

4.1 Anforderungen an Hersteller von Rohrleitungsteilen

Der Hersteller von Rohrleitungsteilen wie Rohre, Formstücke, Rohrverbindungen, Bunde, Flansche, Schrauben, Muttern, Annaturen oder deren Komponenten muß

  • über Einrichtungen für ein sachgemäßes Herstellen und Prüfen der Erzeugnisse verfügen; es können aber auch Einrichtungen anderer Stellen, die die Voraussetzungen erfüllen, in Anspruch genommen werden,

  • über sachkundige Personen für das Herstellen und Prüfen der Erzeugnisse verfügen sowie eine Prüfaufsicht für die zerstörungsfreien Prüfungen haben, soweit solche in der Werkstoffspezifikation festgelegt sind,

  • die Erzeugnisse nach einem geeigneten Verfahren herstellen und

  • durch Güteüberwachung in Anlehnung an DIN 18200 mit entsprechenden Aufzeichnungen die sachgemäße Herstellung der Erzeugnisse sowie die Einhaltung der in der Werkstoffspezifikation genannten Anforderungen sicherzustellen.

Dies gilt sinngemäß auch für die Hersteller von Verstärkungs- und Matrixwerkstoffen.

4.2 Anforderungen an Hersteller oder Errichter von Rohrleitungen

4.2.1 Die Hersteller oder Errichter müssen über Einrichtungen verfügen, um die Rohrleitungsteile sachgemäß verarbeiten und die notwendigen Prüfungen durchführen zu können. Es können auch Einrichtungen anderer Stellen, die die Voraussetzungen erfüllen, in Anspruch genommenen werden.

4.2.2 Die Hersteller oder Errichter müssen eigenes verantwortliches Aufsichtspersonal und sachkundiges Personal für die Fertigung haben. Kommt Fremdpersonal zum Einsatz, so muß sich der Hersteller oder Errichter von dessen Sachkunde und der sachgerechten Herstellung oder Errichtung überzeugen.

4.2.3 Werden Fertigungsarbeiten ganz oder teilweise anderen Unternehmen übertragen, müssen auch diese für die auszuführenden Arbeiter die Bedingungen nach den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 erfüllen.

4.2.4 Hersteller oder Errichter müssen für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 und Abs. 3 DruckbehV unter sinngemäßer Anwendung von AD-Merkblatt HP 0, Absatz 3.5, dem Sachverständigen nachweisen, daß sie die zu stellenden Anforderungen erfüllen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)