TRAC 207 - TR Acetylenanlagen 207

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Abschnitt 13 TRAC 207 - Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen (1)

13.1 Die Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 4 bis 12 müssen mindestens mit den in der Tafel 2 durch das Zeichen "x" markierten Kennzeichen versehen sein.

13.2 Die Kennzeichen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem mit dem Gerät fest verbundenen Typenschild oder auf dem Gehäuse angebracht sein.

13.3 Bei Sicherheitseinrichtungen, die Bestandteil einer anderen Sicherheitseinrichtung oder eines anderen Anlageteiles sind, kann im Zulassungs- oder Erlaubnisverfahren auf die Kennzeichnung nach Nummer 13.1 ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies gilt entsprechend für Sicherheitseinrichtungen, die wegen ihrer Kleinheit oder aus anderen Gründen nicht nach Nummer 13.1 gekennzeichnet werden können. Bei gänzlichem Verzicht auf die Kennzeichnung nach Nummer 13.1 müssen die Sicherheitseinrichtungen ein festgelegtes besonderes Identifikationszeichen erhalten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)