TRR 514 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 514

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Abschnitt 3 TRR 514 - Vorbereitung der Prüfung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Der Betreiber vereinbart, soweit erforderlich, mit dem Sachverständigen, welche Vorbereitungen zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung zu treffen sind, insbesondere ob und wieweit zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen, Wärme- oder Kältedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind.

3.2 Die äußere Prüfung wird in der Regel an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung durchgeführt.

3.3 Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung besonderen Betriebsbeanspruchungen - z.B. Rohrleitungen im Zeitstandsbereich oder mit Lastwechselbeanspruchungen - sind ggf. zusätzliche Prüfungen vorzusehen. Diese Prüfungen sind zwischen dem Sachverständigen und dem Betreiber zu vereinbaren.

3.4 Die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung mit zugehörigen Unterlagen, sowie alle weiteren Bescheinigungen über vorangegangene Prüfungen, sind Basis der wiederkehrenden Prüfungen und müssen zur Prüfung dem Sachverständigen vorliegen.