TRR 513 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 513

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Abschnitt 3 TRR 513 - Vorbereitung zur Prüfung und Prüfunterlagen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Die Bescheinigung und die dazugehörigen Anlagen über die erstmalige Prüfung der Rohrleitung dient als Arbeitsunterlage für den Sachverständigen und muß zur Abnahmeprüfung vorliegen.

3.2 Der Betreiber hat durch zweckentsprechende Vorbereitung dafür zu sorgen, daß alle für die Abnahmeprüfung erforderlichen Prüfschritte (z.B. Funktionsprüfungen der Ausrüstungsteile) in angemessener Zeit durchführbar sind und die dazu erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Bei der sicherheitstechnischen Beurteilung der Betriebsweise sind die Einflüsse anderer Komponenten und Ausrüstungsteile zu berücksichtigen. Soweit es zur Beurteilung notwendig ist, sind auch Fließbilder mit dem notwendigen Detaillierungsgrad, z.B. nach DIN 28004 Teil 1, Schalt-, Stromlauf- bzw. Logikpläne, zur Prüfung heranzuziehen. Vorgenannte Fließbilder und Pläne, erforderlichenfalls auch Beschreibungen, sind dem Sachverständigen rechtzeitig vor der Abnahmeprüfung der Rohrleitung zur Verfügung zu stellen.