DGUV Information 207-206 - Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Überprüfen der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

Mit der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen sind die Beschäftigten vor schädigenden Einwirkungen durch Desinfektionsmittel geschützt. Damit dies langfristig so bleibt, muss die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen gemäß § 6 GefStoffV regelmäßig überprüft werden. Nähere Informationen geben die TRGS 400 und TRGS 500.

Dabei ist es sinnvoller, die Funktionsfähigkeit von technischen Lüftungseinrichtungen (Lokalabsaugungen oder RLT-Anlagen) zu überprüfen, als die Luftkonzentration von einzelnen Desinfektionsmittelwirkstoffen zu ermitteln. Ebenso muss dabei geprüft werden, ob die verfahrenstechnischen Rahmenbedingungen (z. B. Häufigkeit einer Tätigkeit, Konzentration eines Desinfektionsmittels, räumliche Bedingungen), zu denen die Schutzmaßnahmen ursprünglich festgelegt wurden, weiterhin gegeben sind. Zudem muss die Überprüfung den regelkonformen Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung durch die Beschäftigten umfassen.