Abschnitt 4.4 - 4.4 Verkehrswege
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin haben sicherzustellen, dass Verkehrswege so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend
der Art der baulichen Anlage,
den wechselnden Bauzuständen,
den Witterungsverhältnissen und
den jeweils auszuführenden Tätigkeiten
ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen.
Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen. Insbesondere dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen aus der Materiallagerung entstehen.