TRG 253 - TR Druckgase 253

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Abschnitt 5 TRG 253 - Hähne (1)

Es gelten die zutreffenden Anforderungen nach Nummer 3, soweit nicht nachfolgend Abweichungen bestimmt oder zugelassen werden.

5.1 Die Abdichtungen des Absperrteiles gegenüber dem Gehäuse dürfen nicht mit Dicht- oder Gleitmitteln erreicht werden.

5.2 Das Absperrteil muß bei jeder zulässigen Strömungsrichtung dichten.

5.3 Wird die Abdichtung des Absperrteiles oder eines Dichtelementes durch Federkraft erreicht, so darf die Leckrate beim Bruch der Feder das 10fache der Werte nach Nummer 3.42 nicht überschreiten.

Übergangsregeln

1. Beschluß DGA 11-72

Mit der Anwendung der TRG 253 wird gegenstandslos:

Beschluß DGA 11-72 v. 25. 10. 1972 (ArbSch. 1973 S. 44) mit Änderung v. 22. 05. 1973 (ArbSch. 1973 S. 319): "Angabe des Gewichtes auf Gasflaschenventilen und ähnlichen Ausrüstungsteilen".

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)