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§ 14 BGV C24 - Verwendung in loser Form

Sprengstoffe dürfen in loser Form verwendet werden, soweit sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegenstehen. Beim Laden ist dafür zu sorgen, dass kein Sprengstoff verschüttet wird; werden Pulversprengstoffe geladen, ist stets ein entsprechend bemessener Trichter aus genügend leitfähigem und funkenarmem Material zu benutzen.