DGUV Information 209-044 - Holzstaub

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Abschnitt 3 - 3 Gefährdungen durch Holzstaub

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen feststellen, ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen und die von ihnen ausgehende Gefährdung beurteilen.

Drei wesentliche Gefährdungen beim Umgang mit Holzstaub können zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen:

  • Einige Holzarten haben eine krebserregende Wirkung (siehe Anhang 1) und bei allen restlichen Holzarten besteht der Verdacht einer krebserregenden Wirkung (siehe TRGS 905).

  • Einige Holzarten haben eine sensibilisierende Wirkung (siehe Anhang 1 oder TRGS 907).

  • Holzstaub ist brennbar und im Gemisch mit Luft explosionsfähig. Explosionsfähige Gemische kommen aber fast nur im Inneren von Filtern und Silos vor. (Diese Gefährdung ist nicht Gegenstand dieser DGUV Information, siehe dazu DGUV Information 209-045.)

Zusätzlich können an und in Silos Personen gefährdet werden durch

  • Abstürzen nach außen oder nach innen,

  • Versinken im Spänegut,

  • Verschütten durch auslaufendes oder nachrutschendes Spänegut innerhalb oder außerhalb des Silos.

(Diese Gefährdungen sind nicht Gegenstand dieser DGUV Information, siehe dazu DGUV Information 209-083.)

Hinweis:Holzstaub entsteht bei jeder spanenden Bearbeitung - besonders beim Schleifen - von Holz, Holzwerkstoffen oder Holzverbundstoffen durch Maschinen oder Handarbeit. Bei der Handhabung von Roh- oder Fertigteilen sowie beim Wechseln von Staubsammelsäcken der Absauganlage oder bei der Reinigung der Werkstatt kann ohne getroffene Schutzmaßnahmen abgelagerter Holzstaub in der Raumluft verteilt werden.